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AGB

# Geltungsbereich 
Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen (im Folgenden kurz AGB) 
gelten für Verträge zwischen Handwerksbetrieb HolzHandwerk T. Zimmer, vertreten durch den/ die Geschäftsführer/in, 
Herr Tony Zimmer, Kanalstr. 43-45, 12357 Berlin, Telefon, (030) 540 80 419.

 

Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden werden 
nicht anerkannt. 

 

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend 
weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, § 13 
BGB 

 

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei 
Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit 
handelt, § 14 BGB.


# Widerrufsrecht für Verbraucher 
Verbrauchern steht in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall beleh-
ren wir Sie hierüber gesondert. 


# Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


1. Vertragsschluss
1.1 Bestellungen des Kunden bei HolzHandwerk T. Zimmer, stellen lediglich ein Angebot an HolzHandwerk T. Zimmer zum Abschluss 
eines Vertrages dar. Die Bestellbestätigung ist keine Annahme des Vertrages durch HolzHandwerk T. Zimmer.
1.2 Angebote gegenüber Unternehmen sind grundsätzlich freibleibend.
1.3 Die Annahme erfolgt durch HolzHandwerk T. Zimmer mit gesonderter Auftragsbestätigung oder mit Lieferung der 
Ware


2. Lieferung
2.1 HolzHandwerk T. Zimmer liefert ab Lager an die vom Kunden angegebene Adresse in Deutschland. Ist der Kunde Un-
ternehmer, geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur bzw. bei Abholung durch den Kunden, 
bei Versandbereitschaft auf den Kunden über.


3. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt 
3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro inkl. MwSt. und zzgl. Verpackung und Versandkosten. 
3.2 Zahlungen sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig, soweit keine abweichende Ver-
einbarung getroffen oder auf der Rechnung abweichende Zahlungsfristen ausgewiesen wurden.
3.3 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von HolzHandwerk T. Zimmer (nachfolgend: 
Vorbehaltsware).

Ist der Kunde Unternehmer, gilt daneben folgendes: 
• Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von HolzHandwerk T. Zimmer bis zur Erfüllung sämtlicher HolzHandwerk T. Zimmer gegen den 
Kunden zustehender Ansprüche, auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. 
• Der Unternehmerkunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte wei-
ter zu veräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an HolzHandwerk T. Zimmer erfolgt und dass das Eigentum 
auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. 
• Der Unternehmerkunde kann seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern, ohne dass hierdurch 
das vorbehaltene Eigentum auf den Dritten übergeht. 
• Der Unternehmerkunde darf ohne Zustimmung von HolzHandwerk T. Zimmer, die Vorbehaltsware nicht verpfänden 
oder diese zur Sicherung übereignen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Un-
ternehmerkunden erfolgt ausschließlich im Namen und im Interesse von HolzHandwerk T. Zimmer. Bei Pfändungen, 
Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Unternehmerkunde Muster-
GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. 
• Der Unternehmerkunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließ-
lich aller Nebenrechten bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an HolzHandwerk T. Zimmer ab, die diese 
Abtretung annimmt. Bis auf Widerruf und solange sich der Unternehmerkunde nicht in Verzug befindet, ist 
der Unternehmerkunde berechtigt, die HolzHandwerk T. Zimmer abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist 
jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen. 
• Auf Verlangen von HolzHandwerk T. Zimmer hat der Unternehmerkunde die Forderungsabtretung dem betreffenden 
Abnehmer bekannt zu machen und HolzHandwerk T. Zimmer die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Abneh-
mer erforderlichen Unterlagen, z. B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu ertei-
len. HolzHandwerk T. Zimmer wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach Wahl von HolzHandwerk T. Zimmer freigeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.


4. Gewährleistung 
4.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Die Rechte aus einer etwaigen Garantie werden durch diese 
AGB weder ausgeschlossen noch beschränkt.
4.2 Ist der Kunde Unternehmer entscheidet HolzHandwerk T. Zimmer über die Art der Nacherfüllung und es gilt zusätzlich § 
377 HGB; im Fall der Ersatzlieferung sind die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Sache und die Kosten des 
Einbaus der mangelfreien Ersatzsache vom Nacherfüllungsanspruch nicht erfasst.
4.3 Mängelansprüche des Kunden, der Unternehmer ist, verjähren in einem Jahr ab Lieferung.


5. Haftung 
Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das gilt nicht soweit HolzHandwerk T. Zimmer nach zwingenden 
gesetzlichen Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz), bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung 
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. 
Pflichten, die HolzHandwerk T. Zimmer dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder de-
ren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhal-
tung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, haftet. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer 
leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Scha-
den begrenzt.

# ALLGEMEINE REPARATUR- UND MONTAGEBEDINGUNGEN 
Es gelten die Regelungen unter III dieser AGB entsprechend, wenn nachfolgend keine abweichende Vereinbarung 
getroffen wurde. Die Bedingungen gelten nicht, wenn Reparaturen im Rahmen von Mängelansprüchen des Ver-
tragspartners ausgeführt werden. 


1. Kosten
1.1. Wird der voraussichtliche Preis der Leistungen nicht bei Vertragsschluss angegeben, kann der Kunde Kosten-
grenzen setzen. 
1.2 Verbindliche Kostenvoranschläge werden nur auf ausdrückliche Anforderung durch den Kunden erstellt. 
1.3. Ein vom Vertragspartner gewünschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von uns schriftlich 
abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Für die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leis-
tungen werden dem Vertragspartner berechnet, soweit die Reparatur nicht durchgeführt wird oder sie bei der 
Durchführung der Reparatur nicht verwertet werden können. 
1.4. Ergibt sich während der Reparatur, dass die zu erwartenden Kosten der Reparatur die unverbindlich veran-
schlagten Kosten übersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Zeitwert der zu re-
parierenden Sache stehen, werden wir den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren. Gleiches gilt für 
Mängel, die wir erst bei Gelegenheit der Reparatur feststellen und die bislang nicht vom Umfang des Reparatur-
auftrages umfasst waren. 
1.5. Die Sache wird nach einem von uns nicht zu vertretenden Abbruch einer Reparatur nur auf ausdrücklichen 
Wunsch des Vertragspartners gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszu-
stand zurückversetzt. 
1.6. Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen 
sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird 
die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den 
Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind. 


2. Beendigung
Kündigt der Kunde den Vertrag, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschließlich der Auf-
wendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, zu bezahlen. 


3. Zahlungen
Zahlungen sind nach Abnahme sofort und ohne Abzug fällig. HolzHandwerk T. Zimmer kann bei Auftragserteilung eine an-
gemessene Vorauszahlung verlangen.


4. Mitwirkungspflichten 
4.1 Der Kunde hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur bzw. 
der Montage zu sorgen. 
4.2 Der Kunde ist verpflichtet die erforderliche Energie einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine 
Kosten bereitzustellen. Er hat alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen 
vorzunehmen, die zur Erprobung nötig sind. 
4.3 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist HolzHandwerk T. Zimmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, 
an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen. 
4.4 Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Kunden bleiben im Übrigen unberührt. 

5. Frist für die Ausführung der Reparatur oder Montage 
5.1 Die Angaben von HolzHandwerk T. Zimmer über Reparatur- oder Montagefristen beruhen auf Schätzungen und sind un-
verbindlich. 
5.2 In Fällen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwie-
rigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, 
höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen angemessen. 


6. Abnahme der Reparatur oder Montage, Übernahme durch den Kunden
6.1 Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist. Wegen unwesent-
licher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. 
6.2 Kommt der Kunde mit der Abnahme in Verzug, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Werktagen seit 
Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Hat der Kunde die Anlage ohne Abnahme in Benutzung genommen, gilt die 
Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen erkennba-
rer Mängel hat der Kunde in diesen Fällen spätestens bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten geltend zu 
machen.


7. erweitertes Pfandrecht 
HolzHandwerk T. Zimmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertra-
ges in seinen Besitz gelangten Reparatur- bzw. Montagegegenstand Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen 
Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend ge-
macht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus 
der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festge-
stellt sind. 


8. Gewährleistung
Der Kunde hat einen Mangel der Reparatur oder Montage HolzHandwerk T. Zimmer unverzüglich mitzuteilen. Hat der Kunde 
ohne Einwilligung von HolzHandwerk T. Zimmer Instandsetzungs- oder Montagearbeiten unsachgemäß selbst ausgeführt 
oder von einem Dritten ausführen lassen, so entfällt die Haftung von HolzHandwerk T. Zimmer für diese Arbeiten. Das glei-
che gilt, wenn auf Wunsch des Kunden der Austausch von erneuerungsbedürftigen Teilen unterbleibt. 


# SCHLUSSBESTIMMUNGEN
HolzHandwerk T. Zimmer ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlich-
tungsstelle teilzunehmen. 

Nach Entstehen einer Streitigkeit zwischen der HolzHandwerk T. Zimmer und einem Verbraucher-Kunden, die nicht durch 
Verhandlungen mit dem Verbraucher-Kunden, zum Beispiel im Rahmen unseres Kundenbeschwerdesystems bei-
gelegt werden konnte, können Verbraucher-Kunden grundsätzlich die für allgemeine Verbraucherprobleme zu-
ständige Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. kontaktieren.

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